§ 8 Anzuwendende VorschriftenFür Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.