Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
(2) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 6 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 1 Satz 6 sowie den §§ 7 und 8 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt.
§ 7 Risikoergebnis Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
§ 8 Übriges Ergebnis Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
§ 9 Reduzierung der Mindestzuführung (1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden
- 1.
- um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands,
- 2.
- um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
- 3.
- um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.