Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Eingangsformel Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 9 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Teil 1. Pensionsfonds

Kapitel 1. Berichte des Verantwortlichen Aktuars

§ 1 Erläuterungsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
1.
nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
2.
mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen und
3.
pro Pensionsfondsvertrag oder pro Versorgungsberechtigtem oder mit statistischen Näherungsverfahren; die verwendeten statistischen Näherungsverfahren sind zu erläutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
1.
alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich der garantierten Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, der beitragsfreien Leistungen und der Überschussanteile, auf die die Vertragspartner und Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
2.
gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als die Deckungsrückstellung, die sich auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergäbe,
3.
die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,