(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von
1.
Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
2.
Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,
3.
den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
4.
Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und
5.
Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.

Kapitel 3. Überschussbeteiligung

§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04 ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf