- b)
- die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und
- c)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 18.
- Anlagen bei
- a)
- der Europäischen Zentralbank oder bei der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
- b)
- einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden
- Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),
- c)
- öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,
- d)
- multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten;
(2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (Öffnungsklausel).
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn
- 1.
- die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und
- 2.
- die Mitgliedstaaten diese Abweichungen zulassen können nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen