Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
4.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
5.
Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und
Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
6.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
7.
Hierunter fallen
a)
Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschl. auf eigengenutzte Gebäude,
b)
Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
c)
Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,