(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
§ 8 Formgebundene Erläuterungen Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
2.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,
3.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,
4.
kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
5.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,
6.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,
7.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,
8.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842,
9.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.
§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;
2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung