- Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
- b)
- das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 30 Prozent der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder
- c)
- bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
- 7.
- Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3)
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds (Fundstelle: BGBl. I 2016, 869 - 872)
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds (Fundstelle: BGBl. I 2016, 869 - 872)
Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4)Formblätter und Nachweisungen (Fundstelle: BGBl. I 2016, 873 - 881);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)