§ 20 KongruenzDas Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. Dabei gelten
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
2.
Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
3.
nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
Diskussion zu § 20 PFAV
LX
02.05.2025 20:20
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