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§ 34 PFAV - Vermögensanlage
Stand 27.04.2021
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§ 34 Vermögensanlage
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.