§ 5 PFAV - Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
1.
die Bilanzen nach Formblatt 800 und
2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.