gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Anpassungen nach den §§ 351 und 352 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksichtigt. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.
(6) Die Mitglieder werden jeweils innerhalb ihrer Gruppe nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:
1.
Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),
2.
Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie
3.
übrige Mitglieder (Kategorie 2).
Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend.
(7) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller
Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.
(8) Der Korrekturfaktor ist für die Mitglieder einer Gruppe einheitlich und so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder einer Gruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden Sicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht.
§ 3 Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen (1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitragspflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
(2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil zugeordnet.
(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. Dezember mit.