Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
Eingangsformel Auf Grund des § 226 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Sicherungsvermögen (1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.
(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.
§ 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen (1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, vervielfacht mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.
(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 140 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ermittlung der Sollbeteiligung werden die Mitglieder in zwei Gruppen eingeteilt. Der Gruppe A werden Unternehmen zugeordnet, bei denen die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen der §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind. Alle übrigen Unternehmen werden der Gruppe B zugeordnet.
(5) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt für Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung. Für Unternehmen der Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigenmittel