§ 8 Ergebnisse des SicherungsfondsÜberschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.
Diskussion zu § 8 SichLVFinV
LX
07.07.2025 20:49
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