(2) Der Standort des primären Repository muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden.
(3) Die Verarbeitung der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen. Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(4) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Administratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen Verkündungsorganen bekannt zu machen.
(5) In begründeten Fällen können die Kommission oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten gewähren. Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur geändert oder gelöscht werden.
§ 22 Externer Prüfer (1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.
(2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll
insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.
§ 23 Sicherheitsmerkmal (1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).
(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, zu verwenden. Das Steuerzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen. Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuerzeichen zu verbinden.
(3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.
(4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf schriftliche Anforderung unentgeltlich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen. Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ihren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichneten Packungen befinden. Die zuständigen Be‑