Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Abschnitt 1. Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 1. Messverfahren, Prüflaboratorien
§ 1 Messverfahren Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) unter den Gliederungsnummern
- T 60.05-3 (DIN ISO 4387)
- Stand Juni 2012
- T 60.05-4 (DIN ISO 10315)
- Stand April 2011
- T 60.05-7 (DIN ISO 8454)
- Stand Januar 2013
- 2.
- die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
- T 60.05-1 (DIN ISO 8243)
- Stand Oktober 2009
§ 2 Prüflaboratorien (1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Soweit Prüf‑
laboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:
- 1.
- gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,
- 1a.
- erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und
- 2.
- Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn
- a)
- das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder
- b)
- der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben.
§ 3 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Akkreditierungsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie und
- 2.
- eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.
(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt