§ 1 MessverfahrenFür die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen:
1.
es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) unter den Gliederungsnummern
T 60.05-3 (DIN ISO 4387)
Stand Juni 2012
T 60.05-4 (DIN ISO 10315)
Stand April 2011
T 60.05-7 (DIN ISO 8454)
Stand Januar 2013
veröffentlicht sind, und
2.
die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
T 60.05-1 (DIN ISO 8243)
Stand Oktober 2009
veröffentlicht ist.
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