Abschnitt 4. Allgemeine Vorschriften
§ 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher Die Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Person, die grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will,
- 2.
- das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher erstmals bereitstellt,
- 3.
- das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung, über die die Tabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und
- 4.
- eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 32 Veröffentlichung von Informationen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.
(2) Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffent‑
licht werden. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Abschnitt 5. Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 33 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
§ 34 Übergangsregelungen (1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der
- 1.
- vor dem 20. Mai 2018
- a)
- hergestellt oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht und
- 2.
- nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,
(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.