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§ 12 TabakerzV - Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Stand 21.01.2021
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§ 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und
3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.