§ 12 ImmVermV - Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.