- 1.
entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,
- 2.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 3.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet,
- 6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 7.
entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.