§ 64 Elektronische Übermittlung von Informationen (1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-​Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.
(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.
§ 65 Überwachung von Nutzungen Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-​Dienstes, soweit sie an diesen Online-​Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
§ 66 Elektronische Nutzungsmeldung (1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-​Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.
(2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.
§ 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-​Diensten (1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber dem Anbieter eines Online-​Dienstes nach dessen Meldung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter des Online-​Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
(2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat an, das freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.
(3) Der Anbieter eines Online-​Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2 Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
(4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach § 61 Absatz 2 die Werke und Online-​Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
(5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Regelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-​Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.
§ 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen (1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-​Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich nach Maßgabe des Verteilungsplans an die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-​Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
(2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über: