§ 65 VGG - Überwachung von Nutzungen
§ 65 Überwachung von Nutzungen Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.