§ 115 VGG - Verwertung von Untersuchungsergebnissen
Teilen
§ 115 Verwertung von UntersuchungsergebnissenIn Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.