Open user menu
§ 134 VGG - Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Stand 24.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.