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§ 136 VGG - Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
Stand 24.06.2021
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§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.