§ 136 VGG - Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.