§ 138 VGG - Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.