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§ 138 VGG - Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Stand 24.06.2021
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§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.