§ 23 VGG - Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
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§ 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den RechtenDie Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.
Diskussion zu § 23 VGG
LX
22.07.2025 18:52
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