§ 24 Getrennte KontenDie Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Diskussion zu § 24 VGG
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22.07.2025 18:04
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