§ 24 VGG - Getrennte Konten
§ 24 Getrennte Konten Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Diskussion zu § 24 VGG
LX
22.07.2025 18:04