Open user menu
§ 52e VGG - Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Stand 24.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.