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§ 60 VGG - Nicht anwendbare Vorschriften
Stand 24.06.2021
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§ 60 Nicht anwendbare Vorschriften
(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.