§ 71 VGG - Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.