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§ 71 VGG - Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Stand 24.06.2021
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§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.