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§ 75 VGG - Aufsichtsbehörde
Stand 24.06.2021
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§ 75 Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.