§ 93 VGG - Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.