§ 93 VGG - Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
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§ 93 Zuständigkeit für empirische UntersuchungenVerwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.