§ 7 SUrlV - Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Diskussion zu § 7 SUrlV
LX
09.07.2025 00:54