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§ 7 SUrlV - Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Stand 30.06.2021
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§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.