§ 7 SUrlV - Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.