liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,
1.
dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
2.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption (1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist.
(3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-​Investmentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug
oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.
§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-​Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-​Investmentfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zuständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausstellt. Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-​Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht.
(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-​Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-​Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-​Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegenüber dem Ziel-​Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-​Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Immobilien-​Transparenzoption). Bei ausgeübter Immobilien-​Transparenzoption gelten
1.
beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmittelbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-​Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte