§ 5a InvStG - Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
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§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen InvestmentfondsWerden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.
Diskussion zu § 5a InvStG
LX
18.06.2025 19:28
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