einer solchen Rechtsvorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben worden ist,
15.
„Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfüllung eines Rückgabeanspruchs,
16.
„Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kulturgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,
17.
„UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),
18.
die Verbringung von Kulturgut
a)
„vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt,
b)
„dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgt,
19.
„Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bundesrepublik Deutschland, für den das UNESCO-Übereinkommen bindend ist,
20.
„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ein Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als national wertvoll einträgt.
(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
2.
die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut nach Kapitel 5 und
3.
die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.
§ 3 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung.
(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die
1.
Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes,