- 1.
- die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat,
- 2.
- die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kulturgut nicht sichergestellt wird, oder
- 3.
- nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder
- 4.
- nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde über die Sicherstellung des Kulturgutes nach § 33 vorliegt.
(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten (1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzumelden, das
- 1.
- unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder
- 2.
- in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.
(2) Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.
Kapitel 9. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt,
- 2.
- entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,
- 3.
- entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist,
- 4.
- entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt, das abhandengekommen ist oder von dem er weiß, dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt worden ist, oder
- 5.
- entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung ausgeführt worden ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) Kulturgut ausführt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt, zerstört oder verändert.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4