1.
gewerbsmäßig handelt oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.
(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet zurückbringt.
§ 84 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name oder Anschrift einer dort genannten Person nicht oder nicht rechtzeitig feststellt,
3.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Beschreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
4.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig einholt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut, von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt oder
2.
entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht rechtzeitig vorführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
§ 85 Einziehung Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut (1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,
1.
das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
2.
das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
3.
dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.