(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.
§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
(2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Kapitel 10. Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89 Evaluierung Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes (1) Bestandteil des Verzeichnisses national wertvollen Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, eingetragen worden ist in
1.
ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
2.
ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines Landes.
(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
1.
von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932 (RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Verzeichnis der national