§ 49 KGSG - Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.