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§ 58 KGSG - Grundsatz der Rückgabe
Stand 12.12.2019
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§ 58 Grundsatz der Rückgabe
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.