§ 72 KGSG - Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrechtmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den deutschen Sachvorschriften.