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§ 91 KGSG - Ausschluss abweichenden Landesrechts
Stand 12.12.2019
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§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.