Eisenbahnregulierungsgesetz

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
1.
die Struktur der Eisenbahnen,
2.
den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen,
3.
den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2,
4.
den Zugang zu Werksbahnen und
5.
die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und, zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten.
(4b) Wesentliche Funktionen des Betriebs von Eisenbahnanlagen sind
1.
Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und
2.
Entscheidungen über die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.
(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.
(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist.
(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts-​ und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter-​ oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter-​ oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.
(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.