- f)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
- Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
- a)
- Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
- b)
- Güterterminals;
- c)
- Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;
- d)
- Abstellgleise;
- e)
- Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;
- f)
- andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
- g)
- See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;
- h)
- Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;
- i)
- Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;
- j)
- Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung
- der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 3.
- Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;
- b)
- Vorheizen von Personenzügen;
- c)
- kundenspezifische Verträge über
- aa)
- die Überwachung von Gefahrguttransporten,
- bb)
- die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 4.
- Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Zugang zu Telekommunikationsnetzen;
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
- c)
- technische Inspektion der Fahrzeuge;
- d)
- Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
- e)
- Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
Anlage 3 (zu § 19)
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2113;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2113;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten: