- sind. Die Betriebsleistung für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente des Basisjahres ist bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben.
- 2.
- Aufwandsgleiche Kostenpositionen
- 2.1
- Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege, die betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jahres und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereitstellung nach § 31 darstellen.
- 2.2
- Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung außerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Aufwendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufenden Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen würden.
- 3.
- Abschreibungen
- 3.1
- Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die bilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser Vermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und
- Herstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das Bestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.
- 3.2
- Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprüfung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen über sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen finanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die Finanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivierungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervorgehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung des Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde darzulegen.
- 4.
- Kostenmindernde Erlöse und ErträgeDie Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende Erlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sachlich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen gewährt werden, sind hiervon ausgenommen.
- 5.
- Kapitalkosten
- 5.1
- Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung.