den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs sowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten,
den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qualifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
1.
der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in Anlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
2.
der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für die zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.
Der Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur begrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der Gesamtkosten eingehen.

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

Zu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:
Liegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten Netzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenzzeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter