§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen (1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.
(2) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss, soweit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verfügen.
(3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere
- 1.
- ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere juristische Person keinen bestimmenden Einfluss auf den Betreiber von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Mitwirkungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt;
- 2.
- ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein anderer Bereich in einem vertikal integrierten Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Entlassungen der Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und
- 3.
- die berufliche Mobilität der Personen, die mit den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht zu Konflikten zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreibern von Eisenbahnanlagen führen.
§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung (1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung und der Erneuerungsplanung müssen
auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur von dem Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen getroffen werden, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels muss der Betreiber von Eisenbahnanlagen sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen haben.
(3) Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat der Betreiber von Eisenbahnanlagen die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen umfassend und rechtzeitig zu informieren. Gewährt der Betreiber von Eisenbahnanlagen Eisenbahnverkehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so muss er dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise tun.
(4) Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber von Eisenbahnanlagen die Zugangsberechtigten zu konsultieren. Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen hat die Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.
§ 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen (1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des